Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Maklervertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Immonetzwerk Hamburg GmbH vom 02.01.2020

1. Maklervertrag

Mit Inanspruchnahme der Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit, bzw. mit der Anforderung von Informationen, oder eines Exposés, Objektbesichtigungen oder mit der Aufnahme von Verhandlungen mit dem Verkäufer oder Vermieter eines von uns angebotenen Objektes kommt der Maklervertrag mit dem Miet- bzw. Kaufinteressenten zu den nachfolgenden Bedingungen zustande, wobei wir auch eine provisionspflichtige Tätigkeit für die andere Seite des beab-sichtigten Vertrages gestattet ist.

2. Angebot

Unsere Angebote und Informationen werden nach bestem Wissen und Gewissen aufgrund der Auskünfte Dritter erteilt. Eine Haftung für die Rich-tigkeit oder Vollständigkeit der Angaben wird nicht übernommen, Irrtum, Zwischenverkauf bzw. -vermietung bleiben vorbehalten.

3. Vorkenntnisse des Angebotsempfängers

Der Empfänger eines Angebots, der das angebotene Verkaufs- oder Vermietungsobjekt bereits kennt, ist verpflichtet, uns dies unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Empfänger diese Pflicht und nimmt aus diesem Angebot weitere Leistungen unsererseits in Anspruch, macht er sich schadenersatzpflichtig im Sinne eines pauschalen Ersatzes nachgewiesener Aufwendungen.

4. Informationsweitergabe an Dritte

Unsere Angebote sind streng vertraulich und ausschließlich für den Adressaten bestimmt. Sie dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Weitergabe – auch auszugsweise – an Dritte ohne unsere Zustimmung, haftet der Weitergebende für die volle Courtage, wenn ein Vertrag zustande kommt.

5. Provision

Unser Provisionsanspruch entsteht und wird fällig, sobald aufgrund unseres Nachweises bzw. unserer Vermittlung ein Vertrag geschlossen bzw. beurkundet wird. Eine Mitursächlichkeit unserer Tätigkeit ist ausreichend. Unser Provisionsanspruch wird fällig mit Abschluss des Hauptvertrages und ist ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung zu zahlen. Mehrere Auftraggeber haften für die vereinbarte Provision als Gesamtschuldner. Nach Verzugseintritt sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % p. a. über dem Basiszinssatz fällig. Wird der Vertrag zu anderen als den von uns ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dies unseren Provisionsanspruch nicht, sofern das zustande gekommene Geschäft mit dem von uns angebotenen wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein anderer als der ursprünglich vorgesehene Vertragstyp infolge unserer Maklertätigkeit geschlossen wird.

6. Provisionssätze

Sofern in unserem schriftlichen Angebot kein abweichender Provisionssatz und/oder kein anderer zur Provisionszahlung Verpflichteter angegeben ist, gelten folgende Regelungen:

6.1 Kauf

Unser Honorar beträgt bei Abschluss eines Kaufvertrages 6,25% aus der beurkundeten Kaufpreissumme inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und ist von dem Käufer zu zahlen. Die Provision ist verdient und zur Zahlung fällig bei Abschluss des Notarvertrages. Ist der Käufer Unternehmer im Sinne des §14 BGB, so ist bei der notariellen Beurkundung dieses Objekts vom Käufer eine Maklercourtage von 6,25% inkl. USt. zu zahlen.

6.2 Sharedeal

Bei An- und Verkauf von Unternehmen, Haus- und Grundbesitz sowie von Teileigentum in Form von Geschäfts-/ Gesellschafteranteilen oder Ähnlichem (Sharedeal), berechnet von dem Gesamtkaufpreis und von allen damit in Verbindung stehenden Nebenleistungen vom Käufer 6,25 %;

6.3 An- und Vorkaufsrecht

Bei Vereinbarung von An- und Vorkaufsrechten, berechnet vom Verkaufs- bzw. Verkehrswert des Grundstücks bzw. der Immobilie: vom Berechtigten 1,78 %;

6.4 Erbbaurecht

Bei Bestellung bzw. Übertragung von Erbbaurechten, berechnet vom auf die gesamte Vertragsdauer entfallenden Erbbauzins: vom Erbbauberechtigten und vom Grundstückseigentümer je 3,57 %;

6.5 Vermietung, Verpachtung und Leasing 
Gewerbeobjekte

Bei Vermietung, Verpachtung und Leasing, unabhängig von der Vertragsdauer: vom Mieter/Pächter, Leasingnehmer 3,57 Brutto-Monatsmieten (Netto-Kaltmiete zzgl. monatlicher Heiz- und Betriebskostenvorauszahlung). Bei Vereinbarung von Staffelmieten wird als Bruttomiete die sich aus der Gesamtlaufzeit des Mietvertrages errechnete durchschnittliche monatliche Mietzahlung in Ansatz gebracht, wobei Zuschüsse gleich welcher Art (z. B. mietfreie Zeiten, Bau- und/oder Umzugskostenzuschüsse, etc.) bei der Ermittlung der durchschnittlichen monatlichen Mietzahlung unberücksichtigt bleiben.

6.6 Wohnraumobjekte

Bei Vermietung, unabhängig von der Vertragsdauer: vom Besteller 2,38 Netto-Monatsmieten (Netto-Kaltmiete).

Die vorgenannten Provisionssätze und Faktoren verstehen sich jeweils inkl. der z. Z. gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.

7. Vertragsverhandlungen und Abschluss

Wir sind berechtigt, beim Vertragsabschluss anwesend zu sein, ein Termin ist uns daher rechtzeitig mitzuteilen. Wir haben des Weiteren Anspruch auf Erteilung einer Kopie des Vertrages und aller sich darauf beziehenden Nebenabreden. Erfolgen Vertragsverhandlungen und/oder der Vertrags-abschluss ohne unsere Anwesenheit, so ist der Kunde verpflichtet, sowohl über den Vertragsstand als auch die Vertragskonditionen Auskunft zu erteilen.

8. Aufwandserstattung

Vertragswidriges Verhalten des Auftraggebers berechtigt uns insbesondere zum Ersatz unseres sachlichen Aufwandes gegen Einzelnachweis. Ein ver-tragswidriges Verhalten liegt u. a. dann vor, wenn der Auftraggeber nicht unverzüglich mitteilt, dass der von ihm erteilte Auftrag gegenstandslos ge-worden ist.

9. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurch-führbar sein oder nach Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die un-wirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen der vertraglichen Vereinbarung nicht zu-widerläuft.

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Hamburg, soweit dies gesetzlich zulässig ist.